Welcher Preis gilt?

Im Einzelhandel gilt in Deutschland grundsätzlich der Preis, der an der Ware ausgezeichnet ist.

Das bedeutet, dass der Preis, der auf dem Preisschild am Produkt oder auf einer elektronischen Preisauszeichnung angegeben ist, in der Regel bindend ist. Wenn der Preis an der Kasse von dem Preis am Produkt abweicht, hat der Kunde in der Regel das Recht, die Ware zum niedrigeren, ausgezeichneten Preis zu erwerben.

Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn der Preis offensichtlich falsch ist (z.B. bei einem Tippfehler, der einen viel zu niedrigen Preis anzeigt). In solchen Fällen könnte sich der Händler auf einen Irrtum berufen und den Kauf verweigern oder die Ware zum korrekten Preis verkaufen.

Zusammenfassend gilt in der Praxis meist der ausgezeichnete Preis am Produkt, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Fehler vor.

Invitatio ad offerendum

Die Grundlage für die Aussage, dass der ausgezeichnete Preis in der Regel gilt, findet sich in den rechtlichen Regelungen des deutschen Zivilrechts und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Einzelhandels. Insbesondere beziehen sich solche Regelungen auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wo das Thema „Angebot und Annahme“ (§ 145 BGB ff.) und „Verbraucherrechte“ geregelt ist.

Ein genauerer Verweis wäre auf das Prinzip der Invitatio ad offerendum. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Wenn ein Preis am Produkt ausgezeichnet ist, stellt dies in der Regel ein Angebot zur Abgabe eines Kaufangebots durch den Kunden dar, welches der Händler dann annehmen oder ablehnen kann.

Die Verbraucherzentralen und der Bundesgerichtshof (BGH) haben in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein offensichtlicher Preisfehler nicht bindend ist, ansonsten aber der ausgezeichnete Preis gilt, sofern kein Irrtum des Händlers vorliegt.