Negative Google-Bewertungen in Deutschland – die Sachlage 2026

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage und Verfahren zur Löschung negativer Google-Bewertungen in Deutschland. Sie stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Eine Bewertung im Einzelfall darf aus rechtlichen Gründen ausschließlich durch eine zugelassene Anwaltskanzlei erfolgen.

Worum geht es?

Eine einzelne negative Google-Bewertung kann lokal sichtbaren Schaden anrichten – sie senkt den Sterneschnitt, beeinflusst Klickraten und prägt den ersten Eindruck potenzieller Kunden. Viele Inhaber von Unternehmen wissen nicht, dass sie unberechtigte Bewertungen in Deutschland nicht hinnehmen müssen.

Die rechtliche Lage hat sich in den vergangenen Jahren deutlich zugunsten betroffener Unternehmen verschoben. Grundlage ist insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2022 (Az. VI ZR 1244/20). Hinzu kommen die Vorgaben des Digital Services Act (DSA, Artikel 16) und eine Reihe konkretisierender Entscheidungen deutscher Oberlandesgerichte.

Im Ergebnis bedeutet das: Google ist verpflichtet, eine substantiierte Beschwerde inhaltlich zu prüfen. Bleibt der Bewertende den Nachweis eines tatsächlichen Geschäftskontakts schuldig, muss die Bewertung gelöscht werden.

Welche Bewertungen sind in der Regel angreifbar?

Eine Bewertung ist nicht automatisch löschbar, nur weil sie negativ oder unangenehm ist. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut und schützt auch scharfe oder einseitige Kritik. Angreifbar sind in der Regel aber Bewertungen, die

  • von Personen stammen, die nachweislich oder mutmaßlich nie Kunde des bewerteten Unternehmens waren (sogenannte Fake-Bewertungen),
  • falsche Tatsachenbehauptungen enthalten (nicht: Werturteile),
  • Beleidigungen, Schmähkritik oder Verleumdungen darstellen (§§ 185–187 StGB),
  • gegen die Google-Inhaltsrichtlinien verstoßen, etwa wegen Themaverfehlung, Spam oder Interessenkonflikten,
  • als textlose 1-Sterne-Bewertung erscheinen, ohne dass sich der Bewerter als Kunde identifizieren lässt (Landgericht Hamburg, Az. 324 O 63/17, sowie weitere Entscheidungen).

Die juristische Trennlinie zwischen geschützter Meinungsäußerung und rechtswidriger Tatsachenbehauptung ist im Einzelfall häufig nicht trivial. Sie zu prüfen ist Aufgabe einer Anwaltskanzlei, nicht des Unternehmens selbst.

Wie funktioniert das Löschverfahren in Deutschland?

Wichtig vorab: Niemand außer Google selbst kann eine Bewertung technisch entfernen. Weder das betroffene Unternehmen noch eine Kanzlei haben direkten Zugriff auf das System. Das Verfahren besteht also immer darin, Google zur Löschung zu veranlassen.

In der Praxis haben sich drei Stufen etabliert:

Stufe 1 – Meldung über das Drei-Punkte-Menü. Jeder Nutzer kann eine Bewertung direkt über Google Maps oder das Unternehmensprofil als unangemessen melden. Dieser Weg ist kostenlos. Erfahrungsberichte spezialisierter Kanzleien und Branchenpublikationen gehen davon aus, dass die Erfolgsquote dieses Wegs je nach Inhalt der Bewertung im einstelligen bis niedrigen zweistelligen Prozentbereich liegt. Geeignet ist diese Meldung vor allem für offensichtlichen Spam, eindeutige Beleidigungen oder klare Themaverfehlungen. Inhaltliche Streitfälle prüft Google in diesem Verfahren in der Regel nicht.

Stufe 2 – Notice-and-Take-Down-Verfahren. Reagiert Google auf die einfache Meldung nicht oder ist die Rechtslage komplexer, kommt das von der Rechtsprechung entwickelte Notice-and-Take-Down-Verfahren in Betracht. Hierbei wird Google rechtlich substantiiert zur Prüfung aufgefordert. Das Schreiben benennt die einschlägigen Normen, zitiert die relevante Rechtsprechung und setzt eine Frist. Nach Eingang fordert Google den Bewertenden zur Stellungnahme auf, üblicherweise mit einer Frist von etwa sieben Tagen. Bleibt der Nachweis eines Geschäftskontakts aus oder ist er nicht überzeugend, muss Google die Bewertung entfernen. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt 2026 bei etwa sechs bis acht Tagen.

Stufe 3 – Gerichtliches Verfahren. Lehnt Google die Löschung trotz substantiierter Beschwerde ab, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden – meist im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Landgericht. Der Streitwert für negative Google-Bewertungen liegt nach aktueller Rechtsprechung typischerweise zwischen 5.000 Euro für eine einzelne Sternebewertung und 15.000 Euro oder mehr für mehrere textbegründete Bewertungen (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 11. März 2026; Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom September 2024).

Wer darf das Verfahren führen?

Hier liegt ein häufig unterschätzter Punkt. Die rechtlich substantiierte Anfechtung einer Bewertung – insbesondere im Notice-and-Take-Down-Verfahren – ist eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Sie darf in Deutschland nur durch zugelassene Anwaltskanzleien erbracht werden.

Mehrere Oberlandesgerichte, darunter das Oberlandesgericht Hamburg, haben in den vergangenen Jahren bestätigt, dass entsprechende Dienstleistungen durch Agenturen ohne anwaltliche Zulassung gegen § 3 RDG verstoßen. Verträge über solche Leistungen können nach § 134 BGB nichtig sein.

Konsequenz für Unternehmen, die eine Löschung anstreben:

  • Selbst melden über das Drei-Punkte-Menü ist jederzeit zulässig und kostet nichts. Die Erfolgsaussichten sind dort allerdings begrenzt.
  • Beauftragung einer Anwaltskanzlei ist der etablierte Weg für substantiierte Fälle. Spezialisierte Kanzleien arbeiten in der Regel zu Festpreisen je Bewertung; viele Firmenrechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten.
  • Beauftragung einer Agentur ohne anwaltliche Zulassung ist rechtlich problematisch und sollte vermieden werden.

Was kostet das Löschverfahren?

Die Preisgestaltung der spezialisierten Kanzleien hat sich am Markt eingependelt. Festpreismodelle für eine außergerichtliche Löschung beginnen üblicherweise im Bereich von rund 100 bis 250 Euro netto je Bewertung, abhängig von Aufwand und Komplexität. Mengenrabatte sind verbreitet.

Bei vorhandener Firmenrechtsschutzversicherung übernimmt diese in vielen Fällen die anwaltlichen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren nach RVG, gegebenenfalls abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Klärung der Deckungszusage übernimmt die Kanzlei in aller Regel kostenfrei vorab. Im gerichtlichen Verfahren richten sich die Kosten nach dem festgesetzten Streitwert.

Was sollten Unternehmen vermeiden?

Aus der Praxis spezialisierter Kanzleien sind drei Verhaltensmuster bekannt, die die Löschung erschweren oder verhindern können:

Vorschnelles Kommentieren der Bewertung. Antworten auf Rezensionen können unter Umständen die Verteidigungslinie des Bewerteten preisgeben oder den Geschäftskontakt indirekt bestätigen. Mehrere Quellen aus der anwaltlichen Praxis raten dazu, vor einer rechtlichen Prüfung gar nicht zu reagieren.

Direkte Kontaktaufnahme mit dem Bewerter. Kontakt mit dem Verfasser oder Drohgebärden in Richtung Google können später juristisch gegen das eigene Unternehmen verwendet werden.

Beauftragung unzulässiger Dienstleister. Anbieter, die ohne anwaltliche Zulassung Löschung gegen Honorar versprechen, sind rechtlich problematisch. Die Auswirkungen reichen von der Unwirksamkeit des Vertrags bis hin zu wettbewerbsrechtlichen Risiken.

Der konkret richtige Weg im Einzelfall lässt sich nur nach Sichtung der jeweiligen Bewertung beurteilen.

Wie wir im Rahmen der Wartung unterstützen

Im Rahmen unserer monatlichen Profil-Wartung beobachten wir den Bewertungsbestand unserer Mandanten. Sollte eine Bewertung erscheinen, die nach allgemeinen Kriterien rechtlich angreifbar erscheinen könnte – etwa eine textlose 1-Sterne-Bewertung von einer nicht zuordenbaren Person, eine offensichtliche Falschtatsache oder beleidigende Sprache –, weisen wir Sie darauf hin.

Auf Wunsch stellen wir den Kontakt zu einer auf Bewertungslöschung spezialisierten Anwaltskanzlei her. Diese Vermittlung ist für unsere Wartungskunden kostenfrei und unverbindlich. Die anschließende Mandatierung, die rechtliche Prüfung und das Löschverfahren erfolgen direkt zwischen Ihnen und der Kanzlei.

Wir selbst geben weder Rechtsberatung noch erstellen wir Löschanträge. Diese Trennung schützt Sie und uns gleichermaßen.

Häufige Fragen

Kann ich Bewertungen einfach selbst melden? Ja, jederzeit. Über das Drei-Punkte-Menü neben einer Bewertung in Google Maps oder im Unternehmensprofil lässt sich eine Meldung absetzen. Die Erfolgsquote ist allerdings begrenzt und hängt stark vom konkreten Inhalt ab.

Wie lange dauert eine Löschung? Bei einfachen Verstößen gegen die Google-Richtlinien sind Reaktionen innerhalb weniger Tage bis Wochen möglich. Bei anwaltlich begleiteten Notice-and-Take-Down-Verfahren liegt die durchschnittliche Bearbeitungszeit 2026 bei rund sechs bis acht Tagen. Gerichtliche Verfahren dauern entsprechend länger.

Sind nur 1-Sterne-Bewertungen löschbar? Nein. Auch 2-, 3- oder 4-Sterne-Bewertungen können angreifbar sein, wenn sie auf Falschinformationen beruhen oder ohne Geschäftskontakt abgegeben wurden. Maßgeblich ist nicht die Sternezahl, sondern der Inhalt und die Frage, ob ein Kundenkontakt nachweisbar ist.

Was passiert, wenn der Bewerter anonym ist? Anonymität schützt nicht vor einer Löschung. Im Gegenteil: Wenn der Bewerter anonym auftritt und Sie ihn in Ihrer Kundendatei nicht finden, ist genau das der Ansatzpunkt für das Notice-and-Take-Down-Verfahren. Die Beweislast für den Geschäftskontakt liegt beim Bewertenden, nicht beim Unternehmen.

Übernimmt die Versicherung die Kosten? Viele Firmenrechtsschutzversicherungen decken die anwaltlichen Kosten für die Löschung negativer Online-Bewertungen ganz oder teilweise. Die Deckungszusage klärt die mandatierte Kanzlei in der Regel vorab und kostenfrei.

Sie möchten den Kontakt zu einer spezialisierten Kanzlei?

Wenn Sie Wartungskunde sind oder werden möchten und eine Bewertung haben, die Ihnen ungerechtfertigt erscheint, sprechen Sie uns einfach an. Wir prüfen das Profil im Rahmen der Wartung und stellen den Kontakt zu unserem anwaltlichen Partner her – kostenfrei.

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Rechtlicher Hinweis

Die Inhalte dieser Seite sind nach bestem Wissen recherchiert, dienen jedoch ausschließlich der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können diese nicht ersetzen. Die Beurteilung einer konkreten Bewertung, die Formulierung von Löschanträgen und die Vertretung gegenüber Google oder vor Gericht sind in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten (§ 3 RDG). Aus diesem Grund bieten wir selbst keine Löschdienste an, sondern vermitteln auf Wunsch den Kontakt zu einer spezialisierten Kanzlei.

Stand: April 2026

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